Allgemeine Geschäftsbedingungen  
§ 1 Jeder Auftrag, jede Lieferung und jedes Angebot werden ausschließlich gemäß der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Bedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn dies vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird. Erklärt sich der Erwerber mit den nachfolgenden Bedingungen nicht einverstanden, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb 14 Tagen seit Zugang des Auftrages mit einem gesonderten Schreiben hiervon Kenntnis zu geben in diesem Fall bleibt der Rücktritt vom Auftrag vorbehalten. Mit Lieferung der Ware gelten die Bedingungen als angenommen. 
§ 2 1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe von Angeboten verpflichtet nicht zur Auftragsannahme Der Auftrag gilt als Bestätigung, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen eine Benachrichtigung erfolgt . 2. Der Verkäufer ist berechtigt, im Auftrag angegebene oder schriftlich oder telefonisch bestellte Artikel, Größen oder Farben, die nicht lieferbar sind, nicht oder anders zu liefern, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erwerbers entspricht. Das gleiche gilt bei offensichtlichen Schreibfehlern Der Verkäufer behält sich ferner Änderungen auch nach Auftragserteilung vor, soweit dadurch nicht Qualität, Güte, Preis oder Lieferzeit beeinträchtigt werden. 3. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu Angeboten und Aufträgen sind im Übrigen nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.  
§ 3 1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kaufvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers. 2. Die Gefahr geht unabhängig von der Lieferart auf den Erwerber über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meidung der Versandbereitschaft auf den Erwerber über.
§ 4 1. Versandkosten trägt der Käufer. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird als Zuschlag mindestens die Fracht ab Fabrik berechnet Das Rollgeld von der Fabrik zum Versandbahnhof wird nicht berechnet; ebenso wenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Abnehmer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt Auch Abnehmer, die am Ort des Lieferanten wohnen, bezahlen keine Transportkosten. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Abnehmer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten innerhalb zwei Monaten in brauchbarem Zustande wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Abnehmer wieder gutgeschrieben. 2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 3. Wenn infolge des Verschuldens des Erwerbers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 18 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen Das gleiche Recht steht dem Verkäufer zu, wenn der Erwerber vor Abnahme ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen oder zu können. 4. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 35 % der Kaufsumme ohne Abzüge verlangen, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.  
§ 5 1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, sowie anderen Betriebsstörungen (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, auch bei Lieferanten; unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Lieferungen von Vorlieferanten, Personalmangel, Transportprobleme, etc.) , die auch wenn Sie bei Lieferanten eintreten länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 8 Wochen zzgl. 18 Tage Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können Gegebenenfalls ist der Verkäufer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2. Ist die Lieferung bzw. die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechtes durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen. 3. Hat die Behinderung länger als 8 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten. 4. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle von Vertrags- oder Vertrauensverletzungen des Erwerbers ganz oder teil weise vom Vertrag zurückzutreten Das gleiche gilt, wenn sich aus Umständen ergibt, dass eine geordnete Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Erwerber nicht möglich oder wesentlich erschwert ist. 5. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.  
§ 6 1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 18 Arbeitstagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Abs. 1, Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Erwerber während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferungsverpflichtung frei, wenn der Erwerber sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht Fixgeschäfte werden nicht getätigt. 2. Will der Erwerber Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Erwerbers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatz 1. Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Erwerbers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. 3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entsprechend. 4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Erwerbers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 7 1. Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht dessen Handeisvertreter) schriftlich erfolgen. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Wenn jedoch auf eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte Reklamation innerhalb zehn Tagen keine Antwort erfolgt, so ist der Abnehmer zur Rücksendung der Ware berechtigt; die Mängelrüge des Abnehmers ist damit noch nicht anerkannt Voraussetzung für die Reklamationsbearbeitung ist, dass die Ware unbeschädigt ist, im Originalkarton und mit ausreichender und zusätzlicher Versandverpackung an den Verkäufer zurückgegeben wird. 2. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl oder Fehlmengen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei Anlieferung vom Erwerber gegenüber dem Transportunternehmen angezeigt und vom Transportunternehmen dem Erwerber gegenüber schriftlich bestätigt werden. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Erwerbers muss zusammen mit der schriftlichen Bestätigung des Transportunternehmens im Sinne des Satzes vorgenommen werden. 3. Handelsübliche oder geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. 4. Über-/Unterlieferungen von +/- 10 v.H. sind vom Käufer zu tolerieren. 5. Für angelieferte Ware die uns zur Veredelung überlassen wurde übernehmen wir ausdrücklich keine Haftung. Bei Reklamationen im Bereich der Lohnveredelung beschränkt sich unsere Haftung auf maximal das 3-fache der vereinbarten Veredelungskosten je berechtigt reklamierten Stück. 6. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb 18 Tagen nach Rückempfang der Ware. 7. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 1. Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt Die Rechnungen werden grundsätzlich in Euro oder nach der jeweils gültigen Preisliste und Währung ausgestellt Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierunq) ist grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Rechnungen sind zahlbar: a. innerhalb 10 Tagen vom Tag der Ausstellung der Rechnung rein Netto. 3. Der Verkäufer hat das Recht nachträglich andere Zahlungsbedingungen zu vereinbaren oder gar nicht zu liefern, wenn sich aus Vermögensverhältnissen des Erwerbers ergibt, dass die aufgeführten Zahlungsmöglichkeiten eine geordnete Abwicklung des Geschäftsverkehrs erschweren würden insbesondere behält sich der Verkäufer auch eine Lieferung nur per Nachnahme oder Vorkasse vor. Sollte eine derartige Lieferung nicht angenommen werden, gilt § 4, Ziff. 3 und 4 entsprechend. 4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.  
§ 9 1. Gerät der Erwerber in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in der Höhe von 7% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer zu berechnen. 2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. 3. Ist der Erwerber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer alle seine Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung sofort fällig stellen oder für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.  
§ 10 1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, per Scheck, Bank-, Giro- oder Postüberweisung Wechsel werden nicht angenommen. Der Verkäufer behält sich vor, Forderungen aus diesem Vertrag an eine Factoring-Bank abzutreten. 2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto des Verkäufers valutiert wird. 3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.  
§ 11 1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher - auch künftig entstehender Forderungen – Eigentum des Verkäufers. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. 2. Der Erwerber kann jedoch Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Erwerber bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Erwerber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, wenn der Erwerber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät, insbesondere eine Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird Auf Verlangen hat der Erwerber die zur Einbeziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und entsprechenden Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. 3. Wir die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache Im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen Dieses Eigentum verwahrt der Erwerber für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich. Wird es veräußert, gilt die Forderung des Erwerbers gegen seine Abnehmer mit Abschluss des jeweiligen Vertrages und den Verkäufer abgetreten, und zwar in Höhe des vereinbarten Kaufpreises für die Vorbehaltsware (zzgl. Mehrwertsteuer). Geht das Vorbehaltseigentum wegen Einbaus unter, tritt der Erwerber die ihm soweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe des vereinbarten Kaufpreises für die Vorbehaltsware (zzgl. Mehrwertsteuer). 4. Die Abtretungen werden angenommen. 5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Erwerber auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, Kosten und Schäden trägt der Erwerber. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Erwerbers – insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Erwerbers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Erwerbers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 12 Schadensersatzansprüche auf Grund nicht eingehaltener Liefertermine, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllung – bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.  
§ 13 Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten zum Zweck einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden. 
§ 14 Jede Bearbeitung, Veränderung und/oder Kennzeichnung eines Produktes des Verkäufers, die den Anschein erwecken könnte, es handle sich um ein Erzeugnis des Erwerbers, ist unzulässig. Für alle vom Verkäufer erstellten Entwürfe, Reinzeichnungen, Dessins, Produktionsmuster etc. wird Urheberschutz gemäß dem Urheberrechtsgesetz beansprucht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Sämtliche Leistungen und Produkte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.
§ 15 1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers oder der Sitz der zuständigen fachlichen Organisation des Lieferanten. 2. Für diese Bedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Erwerber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbaren. 3. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden hinsichtlich dieser Bedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden. 4. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt Die unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Vertragszweck wirtschaftlich am ehesten entspricht. Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. "OS-Plattform") bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter dem folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odrBei Rückfragen informieren wir Sie gern unter (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) Allgemeine Geschäftsbedingungen –Stand 05/2018

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